Buchführung ist für viele Unternehmer ein leidiges Thema. Bei den Buchführungspflichten gibt es nun nun eine wichtige Änderung: Durch das Bürokratieentlastungsgesetz werden die Grenzbeträge für die Buchführungspflicht ab 2016 angehoben.
Bei einer Überschreitung des Gewinns von 60.000 € (vorher 50.000 €) oder einer Überschreitung des Umsatzes von 600.000 € (vorher 500.000 €) sind Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende verpflichtet, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse zu machen. Es gelten nach § 140 Abgabenordnung die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 HGB und die §§ 243 bis 256 HGB (Handelsgesetzbuch). Das bedeutet im Klartext, dass die Pflicht zur doppelten Buchführung und zum Jahresabschluss in der Form einer Bilanz besteht. Durch die Erhöhung der Grenzen sind nun viele kleinere Unternehmer in der Lage nur die einfache Buchführung mit dem Jahresabschluss der Einnahmen- Überschussrechnung durchzuführen. Diese Neuregelung ist insbesondere für Existenzgründer wichtig, denn die doppelte Buchführung ist mit mehr Aufwand und häufig höheren Kosten verbunden. Es ist somit eine gute Nachricht für Jungunternehmer.
Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang, dass die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten von 500.000 € Gesamtumsatz nicht angehoben wurde. Das bedeutet, dass die sogenannte Ist-Versteuerung, nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG weiterhin nur bis zu einer Umsatzgrenze in Höhe von 500.000 € möglich ist. Die Ist- Versteuerung hat den immensen Vorteil, dass die Umsatzsteuer nur für die Rechnungen abgeführt werden muss, die bereits bezahlt wurden und nicht auch für diejenigen, die gestellt und noch nicht bezahlt wurden.
Von der Neuregelung sind erstmals die Gewinne und Umsätze der nach dem 31. Dezember beginnenden Wirtschaftsjahre betroffen.
Insgesamt ist diese Entwicklung sehr interessant und spannend. Weitere Details erfahren Sie in unserem Buchführungsseminar Modul I. und in dem Buchführungsseminar Modul II, sowie Modul 3 und 4.
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