Fahrtenbuch richtig geführt
Wie führe ich ein Fahrtenbuch richtig?
Im Buchführungsseminar vom Bildungsinstitut Wirtschaft taucht immer wieder die Frage auf: Wie führe ich ein Fahrtenbuch richtig und sorge damit für eine Anerkennung durch das Finanzamt. Für viele Eigentümer eines Firmenfahrzeugs stellt das Führen eines Fahrtenbuches ein lästiges Übel dar. Die Eintragungen werden oft in Eile und nicht besonders sorgfältig vorgenommen.
Vorsicht! Das Finanzamt achtet sehr auf ein sorgsam geführtes Fahrtenbuch. Kleine Lücken können schon dazu führen, das das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird und stattdessen dann doch die 1%-Versteuerung greift.
Die 1%- Versteuerung
Die 1%- Versteuerung ist jedoch von Nachteil, wenn man viel geschäftlich unterwegs ist. Privat gefahrene Kilometer reduzieren nicht den zu versteuernden Unternehmensgewinn. Daher müssen sie von den geschäftlich gefahrenen Kilometern abgezogen werden. Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn man ein ordentliches Fahrtenbuch führt.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Im Buchführungsseminar weisen wir immer auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hin. Diese Bestimmungen gelten auch für das Fahrtenbuch.
Die Aufzeichnungen müssen wahr, klar und übersichtlich sein.
Weiterhin müssen die Eintragungen vollständig, richtig und zeitgerecht sein. Routen mit mehreren Stationen dürfen beispielsweise nicht zusammengefasst werden.
Beachten sie auch, dass das Finanzamt Kontrollen durchführt, ob die von Ihnen angegebenen Entfernungen zwischen zwei Orten plausibel sind. Es werden Stichproben durchgeführt.
Kilometerstand wird geprüft
In Werkstätten wird der Kilometerstand des Fahrzeugs notiert. Er muss mit dem Stand, der im Fahrtenbuch eingetragen wurde übereinstimmen. Die Höhe der gefahrenen Kilometer sollte mit dem Abstand zwischen zwei Tankfüllungen korrespondieren und nicht unlogisch sein.
Nach der Rechtsprechung des BFH muss ein Fahrtenbuch
• in gebundener, zumindest geschlossener Form geführt werden, die nachträgliche Änderungen ausschließt oder wenigstens erkennbar macht (BFH, Urteil vom 16.3.2006, Az. VI R 87/04; Abruf-Nr. 061166);
• in übersichtlicher äußerer Form und zeitlich fortlaufend geführt werden (BFH, Urteil vom 9.11.2005, Az. VI R 27/05; Abruf-Nr. 060681); Unübersichtlichkeit und Lückenhaftigkeit gehen zulasten des Vertreters;
• zeitnah – letztlich also täglich – geführt werden (BFH, Urteil vom 9.11.2005, Az. VI R 27/05; Abruf-Nr. 060681). Monatliche Zusammenstellungen für alle Tage reichen nicht.
Lesen Sie zu dem Thema die aktuelle Kolumne im Stadtkurier Bocholt von den Dozentinnen für das Buchführungsseminar Modul 1-4 vom Bildungsinstitut Wirtschaft.
Weitere Infos zum Buchführungsseminar finden Sie hier: